Der Architekt
schuldet eine technisch und wirtschaftlich einwandfreie Planung und die
Verwirklichung der Planung in ein mangelfreies Bauwerk. Neben
Planungsleistungen hat er damit u.a. Vergabe-, Koordinierungs-, Überwachungs-
und wirtschaftliche Leistungen zu erbringen.
Dementsprechend breitgefächert ist das Recht der Architekten und Ingenieure.
Entscheidend ist hierbei häufig der Architektenvertrag: Das Zustandekommen,
Inhalt und Umfang des Architektenvertrages sind beispielsweise wegweisend für
Vergütungs- und Haftungsfragen.
Vergütungsfragen
sind nach der HOAI zu klären, welche nicht nur eine Vielzahl von
Leistungsbildern der Architektenleistungen enthält, sondern auch eine Vielzahl
von Detailfragen regelt. Die Haftung des Architekten umfasst nicht nur
Planungsfehler, sondern auch Bauüberwachungsfehler oder unter Umständen die
Bausummenüberschreitung.
Haften sowohl
der Architekt als auch Bauunternehmer für eine mangelhafte Bauleistung dem
Bauherren gegenüber gesamtschuldnerisch, ist zu klären, inwieweit ein
Ausgleichsanspruch gegen ist.
Schließlich
ist in diesem Zusammenhang auch die Zusammenarbeit mit der
Architektenhaftpflichtversicherung zu nennen.
Leistungsbeispiele:
Vertragsgestaltung
und Vertragsabschluss
- Leistungsbeschreibung anhand der HOAI
- Preisvereinbarungen bei Vertragsabschluss
- Umfang der Architektenvollmacht
- Projektsteuerung und Bauüberwachung
- Architekten- und Ingenieurleistungen bei Generalübernehmer- und Generalunternehmerverträgen
- Haftungsbegrenzungen
- Vertragsgestaltung Haftpflichtversicherungsverträge
Honorarstreitigkeiten
- Gültigkeit von Preisvereinbarungen
- Prüffähigkeit und Bindung an die Schlussrechnung
- Vergütung bei Auftragsänderung, zusätzlichen Leistungen
- Sicherung und Durchsetzung der Honoraransprüche
Mängel-
und Haftungsfragen
- Planungs- und Überwachungsmängel
- Fehler bei der Prüfung von Abschlags- und Schlussrechnungen
- Korrespondenz mit der Haftpflichtversicherung
- Durchsetzung bzw. Abwehr von Schadensersatz- und Honorarminderungsansprüchen